Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 5

§ 5 – Soziale Entschädigung

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und normal normal angemessene wirtschaftliche Versorgung. normal normal normal arabic Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.

Kurz erklärt

  • Personen mit Gesundheitsschäden haben Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Gesundheit.
  • Die staatliche Gemeinschaft übernimmt die Verantwortung für diese Maßnahmen aus sozialen Entschädigungsgründen.
  • Betroffene haben auch Anspruch auf eine angemessene wirtschaftliche Versorgung.
  • Hinterbliebene von Geschädigten haben ebenfalls ein Recht auf soziale Entschädigungsleistungen.
  • Die Entschädigung erfolgt nach bestimmten Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts.